AGB

AGB der Hebamme Ulrike Geiger, nachfolgend Hebamme genannt

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle nicht-medizinischen, organisatorischen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen der Hebamme [Name] und der Versicherten. Sie ergänzen den zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 630a ff. BGB. Medizinische Inhalte und die Erbringung hebammenhilflicher Leistungen richten sich ausschließlich nach dem Behandlungsvertrag sowie nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V.

2. Leistungen der Hebamme / Aufsuchende Betreuung

Die Hebamme arbeitet ausschließlich im aufsuchenden Setting. Ein Anspruch auf Leistungen außerhalb des vereinbarten Betreuungsgebietes von München Neuhausen-Nymphenburg besteht nicht. Die Versicherte sorgt dafür, dass die Hebamme am vereinbarten Ort Zugang zur Wohnung erhält und ein ungestörter Ablauf möglich ist.

3. Kommunikationswege und Erreichbarkeit

(1) Kontaktaufnahme erfolgt ausschließlich über Telefon oder E-Mail. Messenger-Dienste wie WhatsApp werden nicht genutzt. Es ist keine medizinische Beratung per SMS möglich, da diese nicht vergütet wird.  Die Versicherte hinterlässt bei nichterreichen eine Nachricht auf der Mailbox.

(2) Telefonische Erreichbarkeit besteht Montag–Freitag von 09:00–18:00 Uhr. Eine Erreichbarkeit an Wochenenden und Feiertagen besteht nicht, sofern nicht gesondert vereinbart.

(3) In dringenden Fällen hat die Versicherte nicht auf einen Rückruf zu warten, sondern wendet sich unmittelbar an eine gynäkologische oder kinderärztliche Praxis, eine Klinik oder den Notruf  112.

4. Terminvereinbarungen und Verspätungen

(1) Termine sind verbindlich. Aufgrund der besonderen Anforderungen der Hebammentätigkeit gilt für die Hebamme eine Toleranzzeit von +/- 40 Minuten. Die Versicherte plant diese Toleranzzeit in die Anwesenheit zuhause und für nachfolgende Termine ein. Für einen Hausbesuch in der Schwangerschaft und im Wochenbett veranschlagt die Hebamme mindestens 50 min.  

(2) Kann die Versicherte einen Termin nicht wahrnehmen, muss sie dies mindestens 24 Stunden vorher mitteilen. Andernfalls werden die ausgefallenen Leistungen sowie ggf. Wegegeld privat in Rechnung gestellt (siehe Behandlungsvertrag).

(3) Die Hebamme ist berechtigt, Termine aus berufsbedingten Gründen kurzfristig zu verlegen oder abzusagen. Ein Anspruch auf Ersatzleistungen besteht nicht.

5. Informationswege und Terminvereinbarungen nach der Geburt

(1) Die Versicherte informiert die Hebamme zeitnah telefonisch nach der Geburt des Kindes.

(2)  Die Versicherte trägt die Daten zur Geburt des Kindes unter diesem Link vor Entlassung aus der Klinik ein: https://geiger.hebamio.de/geburt

(3) Die Versicherte informiert die Hebamme, sobald sie Informationen über den Zeitpunkt der Entlassung hat.

(4) Der erste Hausbesuch erfolgt je nach Bedarf und Entlassungszeitpunkt am Entlassungstag oder am nächsten Tag. Wenn Wahlleistungen zur Bereitschaft am Wochenende vereinbart wurden, dann erfolgt der erste Hausbesuch auch am Wochenende, andernfalls am nächsten Werktag.

(5) Alle weiteren Hausbesuche werden Tag für Tag vereinbart.

5. Wahlleistungen (Selbstzahlerleistungen) können vereinbart werden:

(1) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.

×        Laboruntersuchungen, die nicht in den Mutterschaftsrichtlinien geregelt sind

×        Bereitschaftspauschale für Betreuungen am Wochenende (Sa oder So) in den ersten 10 Tagen nach Geburt

×        Bereitschaftspauschale ambulante Geburt

(2) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

×        mehr als 12 telefonische Kurzberatungen in der Schwangerschaft

×        mehr als 20 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem Tage der Geburt und dem 10. Tag nach der Geburt

×        mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und acht Wochen nach der Geburt

×        Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.  

(3) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren. Individuelle Zusatzleistungen, die nicht durch die gesetzliche Krankenkasse gedeckt sind, werden nur nach vorheriger schriftlicher Wahlleistungsvereinbarung erbracht. Zahlung erfolgt per Rechnung, zahlbar innerhalb von 10 Werktagen.

6. Wegegeld und Fahrtkosten

Wegegeld wird gemäß den gesetzlichen Regelungen abgerechnet. Übersteigt das Wegegeld die von der gesetzlichen Krankenkasse erstattete Toleranzgrenze, ist die Differenz von der Versicherten privat zu zahlen (siehe Behandlungsvertrag).

7. Datenschutz

Es gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Hinweise aus dem Behandlungsvertrag. Die Versicherte verpflichtet sich, sensible Kommunikation nicht über unsichere Kanäle (z. B. Messenger) zu führen.

8. Kündigung des Vertragsverhältnisses

(1) Beide Parteien können das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

(2) Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

9. Information bei Umzug

Die Versicherte informiert die Hebamme im Falle eines Umzugs außerhalb des Betreuungsgebietes spätestens sechs Wochen vor errechnetem Termin (ET).

10. Haftung

Für die medizinische Leistungserbringung gilt der Behandlungsvertrag. Für Schäden, die außerhalb der Behandlungssituation entstehen (z. B. durch Umgebung, Haustiere, ungesicherte Räume), haftet die Versicherte.

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regel gilt die gesetzliche Vorschrift.